Bundesrat entscheidet über umstrittenes Kies-Abbaugebiet im Aargau

Bern, 20.10.1999 - Das vom Bundesrat verlangte Bereinigungsverfahren im Kanton Aargau hat sich als Konfliktlösungsinstrument bewährt: Der vorgesehene Kiesabbau bei Bremgarten kann zugelassen werden dank der Abstimmung im kantonalen Richtplan und weil durch flankierende Massnahmen die betroffene Landschaft von nationaler Bedeutung insgesamt eine Aufwertung erfährt.

1998 hat der Bundesrat den Richtplan des Kantons Aargau mit wenigen Änderungen genehmigt und gleichzeitig zur Lösung des Konflikts um die Festsetzung des Kies-Abbaugebiets im Chesselwald bei Bremgarten ein Bereinigungsverfahren angeordnet. Der Standort dieses Abbaugebiets blieb zwischen dem Kanton und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) umstritten, weil der geplante Abbau in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet) liegt.

Interessenausgleich zwischen Bund und Kanton

Im Rahmen des Bereinigungsverfahrens ist es seitens des eingesetzten Mediators, Nationalrat Adalbert Durrer, und dem Bundesamt für Raumplanung (BRP) gelungen, eine Lösung des Konflikts herbeizuführen, die auf einer "Verständigungsvariante" basiert. Dabei werden die seriöse kantonale Interessenabwägung nicht ausgehebelt und die Interessen des Bundes dennoch angemessen berücksichtigt. Mit flankierenden Massnahmen wird auf allen Ebenen sichergestellt, dass sich der Zustand des BLN-Gebiets "Reusslandschaft" insgesamt verbessert.

Grundsätzliche Fragen zu Raumplanung und Umweltschutz

In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Fragen über das Verhältnis zwischen Raumplanung und Umweltschutz (Richtplan und Rodungsbewilligung) beantwortet worden, die in Bezug auf das Verhältnis von Festlegungen im Richtplan zu nachgelagerten Bewilligungen wegleitend sein dürften. Danach wird mit der Festsetzung im Richtplan vorab der Standort eines Vorhabens bestimmt. Davon darf im Bewilligungsverfahren nur noch abgewichen werden, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder erst auf Grund der Detailplanung eine vollständige Unvereinbarkeit mit einer Bestimmung über die Nutzung des Bodens festgestellt werden kann. Die Verbindlichkeit von Richtplanfestlegungen geht damit so weit, wie dies auf Grund des Richtplans selbst beurteilt werden kann.

Der Bundesrat stützt sich im vorliegenden Fall weniger auf die Bedeutung des Kiesabbaus an sich, als viel mehr auf dessen Integration in einen insgesamt abgestimmten kantonalen Richtplan. Der Aargauer Richtplan zeichnet sich durch einen aussergewöhnlich hohen Abstimmungsgrad der raumwirksamen Tätigkeiten mit überörtlichen Auswirkungen aus. Dadurch und dank den grosszügigen flankierenden Kompensationsmassnahmen gemäss "Verständigungsvariante" war es dem Bundesrat schliesslich möglich, die Festsetzung des umstrittenen Kiesabbaus mit Auflagen zu Gunsten des BLN-Objekts insgesamt zu genehmigen.

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