Personen aus dem Asylbereich dürfen nur noch ausnahmsweise ins Ausland reisen
Bern, 22.10.2025 — Künftig dürfen asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen grundsätzlich nicht mehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in andere Staaten reisen. Nach dem Willen des Parlaments darf das Staatssekretariat für Migration (SEM) solche Reisen nur noch in Ausnahmefällen bewilligen. Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine sind von dem grundsätzlichen Reiseverbot ausgenommen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen und einer Sonderregelung eröffnet.
Die Eidgenössischen Räte hatten am 17. Dezember 2021 neue Regelungen für Auslandreisen von vorläufig aufgenommenen und asylsuchenden Personen sowie für Personen mit vorübergehendem Schutz verabschiedet. Diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sind bisher nicht in Kraft gesetzt worden.
Grund dafür ist die erstmalige Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 und die gleichzeitig beschlossene Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine. Nach eingehender Prüfung verschiedener Lösungsvarianten hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 das EJPD beauftragt, im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Regelungen zu den Auslandreisen eine Botschaft mit einer Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine zu erarbeiten.
Konkretisierungen in mehreren Verordnungen
Für die Inkraftsetzung der neuen Regelungen zu Auslandreisen von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen sind Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich. So muss beispielsweise präzisiert werden, wann besondere persönliche Gründe vorliegen, bei denen das SEM vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen ausnahmsweise eine Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen kann. Weiter soll konkretisiert werden, wann eine vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternehmen darf.
Ausnahme für Schutzbedürftige aus der Ukraine
Schutzbedürftige Personen aus der Ukraine sollen aber auch künftig ins Ausland reisen dürfen. Dafür will der Bundesrat eine Ausnahme im Ausländer- und Integrationsgesetz sowie im Asylgesetz verankern - gleichzeitig mit der Einschränkung der Reisemöglichkeiten für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und andere schutzbedürftige Personen.
Diese Sonderregelung gilt, solange der Schutzstatus S für Schutzbedürftige aus der Ukraine nicht aufgehoben wird. Sie gilt jedoch nicht, wenn der Schutzstatus S zu einem späteren Zeitpunkt und in einem anderen Zusammenhang erneut zur Anwendung kommt. Bereits am 8. Oktober 2025 hatte der Bundesrat jedoch beschlossen, dass sich Personen mit Schutzstatus S 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten dürfen anstatt wie bisher 15 Tage pro Quartal.
Die Vernehmlassungen zu den Ausführungsverordnungen sowie zur Sonderregelung dauern bis zum 5. Februar 2026.
Dokumente
Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1). Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S). Vorentwurf
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1). Vorentwurf
Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV). Vorentwurf
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV). Vorentwurf
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL). Vorentwurf
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Vorentwurf