Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Thurgau

Bern, 04.07.2018 - Der Kanton Thurgau hat seinen Richtplan an die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) angepasst. Im Zentrum der Änderung stand die Überarbeitung der Richtplankapitel «Raumkonzept», «Siedlung» und «Verkehr», kleinere Anpassungen betrafen aber auch die restlichen Inhalte. An seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 hat der Bundesrat den überarbeiteten Richtplan genehmigt.

Der Kanton Thurgau hat die drei Richtplankapitel «Raumkonzept», «Siedlung» und «Verkehr» grundlegend überarbeitet. Damit erfüllt der Thurgauer Richtplan die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) und die Übergangsbestimmungen des RPG kommen nicht mehr zur Anwendung (siehe Kasten).

Richtplan lenkt Wachstum in den urbanen Raum

Im Raumkonzept zeigt der Kanton auf, wie er mit den Herausforderungen von hohem Bevölkerungswachstum und steigendem Mobilitätsbedarf umgehen will und gleichzeitig prägende Kulturlandschaften bewahren möchte. Der Thurgau geht in seinem Raumkonzept davon aus, dass die Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2040 um 64 000 (plus 25 Prozent) zunehmen und damit auf 324 000 Einwohnerinnen und Einwohner steigen wird. Diese Annahme entspricht dem Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2010 und liegt somit deutlich unter dem BFS-Szenario hoch von 2015. Bei den Beschäftigten rechnet der Kanton bis zum Jahr 2040 mit einer Zunahme von rund 18 Prozent auf insgesamt 119 000 Personen. Das angenommene Wachstum von Bevölkerung und Arbeitsplätzen soll sich wie folgt auf drei Raumtypen verteilen: 65 Prozent entfallen auf den «urbanen Raum», 25 Prozent auf den «kompakten Siedlungsraum» und 10 Prozent des Wachstums soll sich in den Siedlungen des Raumtyps «Kulturlandschaft» konzentrieren. Der Gesamtumfang des Siedlungsgebiets soll bis 2040 gegenüber den heute rechtskräftigen Bauzonen um 6 Prozent erweitert und somit auf 11 450 Hektaren festgesetzt werden. Im Kanton Thurgau hat das Siedlungsgebiet eine besondere Bedeutung, weil das nun festgelegte Siedlungsgebiet gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) bis Ende 2040 nicht mehr vergrössert werden darf.

Der Kanton dürfte seine aktuellen Bauzonen in 15 Jahren voraussichtlich zu über 104 Prozent ausgelastet haben. Daraus folgt, dass fallweise Einzonungen möglich sein werden. Als Voraussetzung dafür gibt der Richtplan klare Kriterien vor: Die Gemeinden müssen dabei ihre Innenentwicklungspotenziale und Mindestdichten sowie die Verfügbarkeit von Bauland berücksichtigen.

Die Genehmigung beinhaltet auch verschiedene Vorbehalte und Aufträge. So hat der Kanton innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob für Einzonungen strengere sowie nach den Raumtypen differenzierte Erschliessungsanforderungen festgelegt werden sollen.

Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG)

Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte darauf die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein überarbeiteter, vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten für die Kantone die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Thurgau ist nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri, Aargau, St. Gallen, Nidwalden, Waadt und Appenzell Innerrhoden nunmehr der dreizehnte Kanton, dessen Richtplan die Vorgaben des revidierten RPG erfüllt.

Das revidierte RPG verlangt von den Kantonen, ihre Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs erfolgt nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Funktion, durch seine Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherzustellen.


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