Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist einer der fundamentalen Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz. Dies bewirkt unter anderem tiefe Bodenpreise für Landwirtschaftsland und erleichtert damit der Landwirtschaft, kostendeckend zu produzieren. Natürlich leistet diese Trennung auch einen wesentlichen Beitrag dazu, eine attraktive Landschaft mit hohem Erholungswert zu erhalten.
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird daher weitgehend durch das Bundesrecht selbst geregelt, und zwar in den Art. 16 - 16b, 24 - 24d sowie 37a RPG und in Art. 33 - 43 RPV.
Vorsicht beim Erwerb von Grundeigentum und beim Bauen ausserhalb der Bauzonen!
Wer Grundeigentum ausserhalb der Bauzonen besitzt oder erwerben will, muss sich bewusst sein:
- Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und sind nur wirksam, wenn die zuständige kantonale Behörde sie erteilt oder ihnen schriftlich und ausdrücklich zustimmt (in Form einer Verfügung).
- Wer unbewilligte Veränderungen vornimmt riskiert noch nach Jahrzehnten, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen zu müssen. Dies gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger.
- Wer ein Haus ausserhalb der Bauzonen kauft, sollte sich daher belegen lassen, dass es rechtmässig besteht. Wer darauf verzichtet, handelt ähnlich fahrlässig wie jemand, der den baulichen Zustand des Hauses nicht durch eine Fachperson abklären lässt.
Dokumente
Erläuterungen zu Art. 42a RPV (2004) (PDF, 77 kB, 10.01.2005)Version 2 vom 23.8.2004
Tabelle für Berechnungen nach Art. 42 Abs. 3 RPV (XLS, 93 kB, 07.11.2007)Angepasst an die Fassung der RPV, wie sie am 1. September 2007 in Kraft getreten ist; benötigt Excel und Windows
Bundesrat: Botschaft vom 2.12.2005 zu einer Teilrevision des RPG (PDF, 560 kB, 16.01.2006)Bauen ausserhalb der Bauzonen: Agrotourismus; Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; Biogasanlagen; hobbymässige Tierhaltung
Wegleitung «Pferd und Raumplanung» (PDF, 721 kB, 31.07.2015)Aktualisierte Version 2015
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