Zweitwohnungen
Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 haben sich die Schweizer Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG), setzt den Verfassungsartikel über die Zweitwohnungen (Art. 75b BV) um und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Alle Gemeinden haben die Pflicht, jährlich ein Wohungsinventar zu erstellen.
Auflagen für Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungen
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Im Gegensatz zur Übergangsverordnung stellt das ZWG jedoch nicht ein absolutes Verbot dar. Beispielsweise ist die Erstellung touristisch bewirtschafteter Zweitwohnungen erlaubt. Das Zweitwohnungsgesetz, die dazugehörige Verordnung und die Erläuterungen regeln die Details.
Die blau markierten Gemeinden unterliegen den einschränkenden Bestimmungen des ZWG. Für genauere Angaben klicken Sie auf den Bereich.
Alle Gemeinden müssen ein Wohnungsinventar erstellen
Das ZWG verpflichtet alle Schweizer Gemeinden jährlich ein Wohnungsinventar zu erstellen. Grundlage bildet das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Die Gemeinden müssen im Wohnungsinventar mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Erstwohnungen (wird mit dem Einwohneramt abgeglichen) ausweisen. Sie können die ‘Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen‘ (Art. 2 Abs. 3 Bst. a-h ZWG) oder Zweitwohnungen (Art. 2 Abs. 4 ZWG) ebenfalls deklarieren.
Das GWR wird von den Gemeinden geführt und durch das Bundesamt für Raumentwicklung per Stichtag 31. Dezember ausgewertet. Ende März publiziert das ARE die Wohnungsinventare und Zweitwohnungsanteile der Gemeinden. Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil im März neu die Grenze von 20 Prozent unter- oder überschreitet, befinden sich in einem Verfahren zur Überprüfung des Zweitwohnungsanteils. Spätestens Ende Oktober liegen die Entscheide vor, ob eine Gemeinde weiterhin den einschränkenden Bestimmungen des ZWG unterliegt oder nicht. Da die Wohnungsinventare von den Gemeinden unterschiedlich geführt werden, lassen sich die Daten in Bezug auf die Zweitwohnungen zwischen Gemeinden nicht vergleichen.
Gemeinden können ihren Zweitwohnungsanteil, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Wohnungskategorien und in der Berechnung nachvollziehbar dargestellt, im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) abfragen. Die Website Wohnungsinventar des ARE und das Merkblatt zur Registerführung des Bundesamts für Statistik (BFS) helfen bei der Registerführung nach Massgabe des ZWG.
Das Wohnungsinventar: Prozess und Daten
Zentraler Bestandteil des Vollzugs des Zweitwohnungsgesetzes ist die Berechnung des Zweitwohnungsanteils. Die Benutzerhilfe gibt Auskunft über den Prozess zur Berechnung der Zweitwohnungsanteile sowie zu den damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten.
Wegweisende Gerichtsurteile und Spezialfälle
Diese Seite enthält die praxisbildenden Gerichtsurteile. Sie helfen insbesondere Gemeinden und Kantonen, rasch Klarheit über zentrale Tatbestände zu erlangen und dienen für die jeweiligen Fragestellungen als Richtschnur für den Vollzug.
Zweitwohnungen: Wirkungen und Monitoring
Gemäss Art. 19 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) müssen das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dem Bundesrat periodisch Bericht über die Wirkungen und den Vollzug des ZWG erstatten.
Bewilligung von Wohnungen
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent dürfen grundsätzlich nur noch Erstwohnungen und, sofern die Kriterien erfüllt sind, touristisch bewirtschaftete Wohnungen erstellt werden. Gemeinden, die den Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent knapp überschreiten, können allenfalls Baugesuche für Zweitwohnungen zurückstellen, bis der Anteil unter 20 Prozent liegt. Nachfolgende Ausführungen zeigen, wie die betroffenen Baubewilligungsbehörden das Gesetz und die dazugehörige Verordnung im Baugesuchverfahren und bei der Baubewilligungserteilung konkret umsetzen können.
Erstwohnraum und Zweitwohnungsnutzung – Beispiele und Massnahmen
Kantone und Gemeinden haben die Aufgabe, Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschten Entwicklungen entgegenzuwirken (Art. 12 ZWG), die sich insbesondere durch die Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen ergeben. Die Kantone können zudem auch Vorschriften erlassen, welche die Nutzung von Wohnungen stärker als das Bundesgesetz einschränken (Art. 3 ZWG). Bei einem vom ARE und SECO durchgeführten Erfahrungsaustausch mit Gemeinden, Organisationen und Kantonen zeigte sich, dass eine Mischung von gezielten Förder- und Schutz-Massnahmen erfolgsversprechend ist.
Glossar Zweitwohnungen
Das Zweitwohnungsrecht ist noch relativ jung. Zu einigen Fragen gibt es bereits eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, zu anderen noch nicht. Nachfolgend werden einige zentrale Begriffe des Zweitwohnungsrechts näher erläutert. Weitere Präzisierungen werden sich im Laufe der Zeit aufgrund der Praxis der Vollzugsbehörden und der Rechtsprechung ergeben.