Zweitwohnungen

Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 haben sich die Schweizer Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG), setzt den Verfassungsartikel über die Zweitwohnungen (Art. 75b BV) um und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Alle Gemeinden haben die Pflicht, jährlich ein Wohungsinventar zu erstellen.

© Andrea Caprez

Auflagen für Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungen

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Im Gegensatz zur Übergangsverordnung stellt das ZWG jedoch nicht ein absolutes Verbot dar. Beispielsweise ist die Erstellung touristisch bewirtschafteter Zweitwohnungen erlaubt. Das Zweitwohnungsgesetz, die dazugehörige Verordnung und die Erläuterungen regeln die Details.

 

Die blau markierten Gemeinden unterliegen den einschränkenden Bestimmungen des ZWG. Für genauere Angaben klicken Sie auf den Bereich.

Alle Gemeinden müssen ein Wohnungsinventar erstellen

Das ZWG verpflichtet alle Schweizer Gemeinden jährlich ein Wohnungsinventar zu erstellen. Grundlage bildet das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Die Gemeinden müssen im Wohnungsinventar mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Erstwohnungen (wird mit dem Einwohneramt abgeglichen) ausweisen. Sie können die ‘Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen‘ (Art. 2 Abs. 3 Bst. a-h ZWG) oder Zweitwohnungen (Art. 2 Abs. 4 ZWG) ebenfalls deklarieren.

Das GWR wird von den Gemeinden geführt und durch das Bundesamt für Raumentwicklung per Stichtag 31. Dezember ausgewertet. Ende März publiziert das ARE die Wohnungsinventare und Zweitwohnungsanteile der Gemeinden. Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil im März neu die Grenze von 20 Prozent unter- oder überschreitet, befinden sich in einem Verfahren zur Überprüfung des Zweitwohnungsanteils. Spätestens Ende Oktober liegen die Entscheide vor, ob eine Gemeinde weiterhin den einschränkenden Bestimmungen des ZWG unterliegt oder nicht. Da die Wohnungsinventare von den Gemeinden unterschiedlich geführt werden, lassen sich die Daten in Bezug auf die Zweitwohnungen zwischen Gemeinden nicht vergleichen.

 

Kontakt

Bundesamt für Raumentwicklung ARE

Inhaltliche Fragen zu Wohnungsinventar, Vollzug und Wirkungen

Zweitwohnungen

Bundesamt für Statistik (BFS)

Technische Fragen zur Bedienung des GWR und des Wohnungsinventars

Tel.
0800 866 600

housing-stat@bfs.admin.ch

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