Bundesrat genehmigt revidierten Richtplan des Kantons Luzern

Bern, 24.08.2011 - Der Kanton Luzern hat seinen Richtplan aus dem Jahr 1999 revidiert. Im Vordergrund der Gesamtüberarbeitung stehen Ergänzungen zu Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft sowie Energie. Der Bundesrat hat den neuen Richtplan mit Änderungen und einem Vorbehalt genehmigt und dem Kanton verschiedene Aufträge erteilt.

Der Kanton Luzern verdeutlicht in seinem Richtplan mit den Zielsetzungen zur Raumordnungspolitik, dass er sich strategisch auf seine Zentren sowie die Hauptentwicklungsachse entlang des Ypsilons Suhretal – Luzern/Horw – Reusstal ausrichtet, die das Rückgrat für die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons sowie dessen Positionierung im Standortwettbewerb bilden. Verschiedene Aufgaben delegiert der Kanton an Gemeinden oder regionale Entwicklungsträger, welche die räumlichen Vorzüge und regionalen Qualitäten im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung fördern sowie auf die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete  – unter anderem die koordinierte – Besiedlung des Landes hinwirken sollen.

Um die Siedlungsentwicklung und -begrenzung zu steuern, muss der Kanton indes seine gesetzliche Verantwortung wahrnehmen. Er darf diese nur teilweise an die Regionen delegieren. Im Richtplan müssen mindestens konkrete Vorgaben an die Regionen gemacht werden. Der Bundesrat beauftragt den Kanton, bis dahin sicherzustellen, dass bei Neueinzonungen die Vorgaben von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes eingehalten werden. Dieser Artikel besagt, dass Bauzonen nur das Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert fünfzehn Jahren benötigt und erschlossen werden wird.

Die Kapitel zu Weiler und Kleinsiedlungen sowie Streusiedlungsgebieten entsprechen noch nicht in allen Punkten den Anforderungen des Bundes. So sind Kriterien für die Ausscheidung und Umsetzung von Weilerzonen zu erarbeiten. Die Streusiedlungsgebiete, in denen die Dauerbesiedlung gestärkt und entsprechend erweiterte Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden sollen, sind im Richtplan räumlich noch präziser zu bezeichnen.

Die Gesamtverkehrspolitik des Kantons setzt die Prioritäten auf die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs (öV) und die Förderung des nicht motorisierten Individualverkehrs. Diese Stossrichtung ist sehr zu begrüssen. Mit Bezug auf das Vorhaben «Ausbau Bahnhofzufahrt Luzern: Variante Tiefbahnhof» wird jedoch festgehalten, dass sich aus der Genehmigung keine Verpflichtung des Bundes für eine spätere Realisierung und Finanzierung ableiten lässt.

Die Landschaft ist im Vergleich zu anderen Themenbereichen eher rudimentär behandelt, weshalb der Bundesrat eine zukünftige Gesamtbetrachtung zur Landschaftsentwicklung im Richtplan als notwendig erachtet. Zu begrüssen ist, dass der Richtplan die möglichst ungeschmälerte Erhaltung der Fruchtfolgeflächen (FFF) zum Ziel hat. Der Grundsatz der Kompensation bei Beanspruchung der FFF sollte später ebenfalls in den Richtplan aufgenommen werden.

Der Bereich Energie steht im Einklang mit der Energiepolitik des Bundes. Hervorzuheben sind die Anstrengungen des Kantons Luzern, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken und den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 zu verdoppeln.

Insgesamt legt der Kanton Luzern mit seinem zum zweiten Mal gesamthaft überarbeiteten Richtplan eine solide Basis für die räumliche Entwicklung vor, weshalb der Bundesrat diesen an seiner heutigen Sitzung mit den erwähnten Änderungen und einem Vorbehalt genehmigt hat.


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Jana Leuschner, Leiterin Richtplangruppe Zentralschweiz,
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