Teilrevision Raumplanungsverordnung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 28.08.2013 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung zum Entwurf der revidierten Raumplanungsverordnung eröffnet. Mit dieser Verordnung, den neuen technischen Richtlinien zu den Bauzonen sowie einer Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung soll die vom Volk am 3. März 2013 angenommene Revision des Raumplanungsgesetzes umgesetzt werden. Diese drei Instrumente sollen vor allem der Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen dienen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. November 2013.

Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit einem Ja-Stimmenanteil von 62.9 Prozent angenommen. Seither sind die Entwürfe für die notwendigen Umsetzungsinstrumente erarbeitet worden. Angepasst wurde insbesondere die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). Für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen sind die «Technischen Richtlinien Bauzonen» massgebend. Diese Richtlinien hat der Bund zusammen mit den Kantonen erarbeitet. Vervollständigt werden die Verordnung und die Richtlinien durch eine «Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung» im Bereich Siedlung. Zu diesen drei Umsetzungsinstrumenten, die inhaltlich sehr eng miteinander verflochten sind, hat der Bundesrat heute das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.

Bei der Umsetzung der RPG-Revision steht die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen im Zentrum: Siedlungen sollen künftig mehr als bisher in bebauten und gut erschlossenen Gebieten entstehen. Zudem müssen Innenentwicklungspotenziale vermehrt mobilisiert werden, zum Beispiel durch Verdichtung oder Revitalisierung von Industriebrachen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren und Bauzonen dorthin zu verschieben, wo sie benötigt werden. Dabei spielen die kantonalen Richtpläne, samt räumlicher Entwicklungsstrategie und Aussagen zur Siedlungsentwicklung, eine grosse Rolle. Die Kantone werden ihre Richtpläne nach Inkrafttreten der Umsetzungsinstrumente an diese anpassen müssen.

Bauzonen an Bedarf anpassen

Künftig soll die Bauzonengrösse grundsätzlich nicht mehr pro Gemeinde, sondern pro Kanton an den bundesrechtlichen Vorgaben gemessen werden. Für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen, die rund 70 Prozent aller Bauzonen ausmachen, wird daher eine Messgrösse («kantonale Auslastung») definiert, die festlegt, wann diese Zonen im Kanton insgesamt zu gross sind. Diese Messgrösse ist für die ganze Schweiz gültig und berücksichtigt dennoch regionale Besonderheiten. Die Kantone sind innerhalb des neuen Rahmens frei, Vorgaben an die Gemeinden und Regionen zu machen.

Die Bauzonen im Kanton sind dann nicht überdimensioniert, wenn sie benötigt werden, um die in 15 Jahren erwarteten Einwohnerinnen und Einwohner und beschäftigten Personen aufzunehmen (Auslastung von 100 Prozent). Wird diese Auslastung geringfügig unterschritten, sollen Einzonungen möglich bleiben, wenn eine gleich grosse Fläche ausgezont wird oder dies anderweitig planungsrechtlich gesichert ist. Bei einer Auslastung von weniger als 95 Prozent müssen Bauzonen insgesamt verkleinert werden. Sind die Bauzonen zu mehr als 100 Prozent ausgelastet, weist dies auf ein gesamtkantonales Einzonungspotenzial hin. Für die kantonalen Auslastungswerte sind heute erst Schätzungen möglich. Massgeblich für die Berechnung der Auslastung werden die zum Zeitpunkt der Richtplananpassung relevanten Prognosen der Bevölkerungs- und Beschäftigungsentwicklung in einem 15-jährigen Zeithorizont sein.

Vorläufig Einzonungen nur in Ausnahmefällen

Das revidierte RPG legt fest, dass die Bauzonen bis zur Genehmigung der nun anzupassenden kantonalen Richtpläne insgesamt nicht vergrössert werden dürfen. Die revidierte RPV sieht in dieser Zeitspanne grundsätzlich für alle Bauzonen eine flächengleiche Kompensation vor. Für Zonen zur öffentlichen Nutzung (Spitäler, Gymnasien etc.) oder für Vorhaben von kantonaler Bedeutung (Entwicklungsschwerpunkte für die Bereiche Arbeiten oder Wohnen, grosse städtebauliche Projekte aus den Agglomerationsprogrammen der ersten Generation etc.) ist jedoch eine grosszügigere Regelung vorgesehen.

Im Hinblick auf die angestrebte Inkraftsetzung der RPG-Teilrevision vom 15. Juni 2012 im Frühjahr 2014 hat der Bundesrat heute das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung sowie zu den zusätzlichen Umsetzungsinstrumenten eröffnet. Es dauert bis zum 30. November 2013.

Im Rahmen der Vernehmlassung werden in der RPV zudem auch jene Bestimmungen zur Diskussion gestellt, die nötig sind, um die vom Parlament am 22. März 2013 beschlossene Teilrevision des RPG zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone umzusetzen.


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