Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung eröffnet

Bern, 05.12.2014 - Der Bundesrat will das Kulturland besser schützen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die Raumentwicklung abstimmen und die grenzüberschreitende Raumplanung fördern, um gegen die Zersiedelung der Schweiz vorzugehen. Er schlägt deshalb eine weitere Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vor. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu dieser Gesetzesvorlage heute eröffnet. Das Verfahren dauert bis Mitte Mai 2015.

Verschiedene Volksinitiativen auf nationaler und kantonaler Ebene für einen verbesserten Kulturlandschutz sowie die Herausforderungen der Energiestrategie 2050 werfen Fragen auf, auf welche die geltende Gesetzgebung keine ausreichenden Antworten gibt. Die zweite Etappe der Teilrevision des schweizerischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ist zudem nötig, weil Siedlungsentwicklung, Wohn- und Arbeitsformen, Mobilität und Landschaftsschutz im Wandel sind. Als Folge davon steigt der Druck auf den Raum und die Infrastrukturen seit Jahren. Die erste Etappe der Teilrevision des RPG zielte auf die Siedlungsentwicklung nach innen ab. In der zweiten Etappe geht es nun darum, das Kulturland besser zu schützen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen frühzeitiger auf die Raumentwicklung abzustimmen und die grenzüberschreitende Raumplanung zu fördern.

Zentrale Revisionsbereiche der zweiten Etappe

  • Schutz des Kulturlandes: Kulturland soll vor allem dadurch erhalten werden, dass die Fruchtfolgeflächen, das heisst die ackerfähigen Böden, besser geschützt werden. Diese Böden sollen neu auf Gesetzesstufe umschrieben werden. Für den Fall, dass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, sieht die Vernehmlassungsvorlage zudem eine Kompensationspflicht vor. Zur Frage, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Kanton den vorgegebenen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen unterschreitet, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Die strengere Hauptvariante enthält die Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse und bei zonenkonformen Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft. Nach der zweiten Variante sind zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft ebenfalls vollumfänglich zu kompensieren. Bei Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse, bei denen eine Kompensation nicht möglich ist, soll bei dieser Variante hingegen der gesamtschweizerische Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gesenkt werden können.
  • Infrastrukturen von nationalem Interesse: Weiter soll die Koordination der Raum- und der Infrastrukturentwicklung insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie verbessert werden. Zu diesem Zweck werden einerseits spezifische Planungsziele und -grundsätze formuliert andererseits im Richtplan Mindestinhalte für die Abstimmung von Raum- und Infrastrukturentwicklung vorgesehen. Neu wird zudem ein Instrumentarium bereitgestellt, womit der Bund im Rahmen der Sachplanung jene Räume besser freihalten kann, die er für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse langfristig benötigt. Von Bedeutung sind ferner die Bestimmungen über eine haushälterische Nutzung des Untergrunds, zumal dieser zunehmend auch von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse beansprucht wird.
  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Bei der Vernehmlassungsvorlage geht es auch um die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Raumentwicklung. Die Kantons- und Gemeindegrenzen überschreitende Zusammenarbeit wird dabei immer wichtiger, denn nur so kann die Nachhaltigkeit der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sichergestellt werden. Die Kantone sollen beauftragt werden, im Rahmen der Richtplanung zu prüfen, ob sogenannte funktionale Räume festzulegen seien. In diesen Räumen müssen die beteiligten Gemeinwesen Aufgaben der Raumentwicklung mit einer gemeinsamen Planung angehen. Bei überkantonalen funktionalen Räumen soll subsidiär der Bund die erforderlichen Planungen vornehmen können, falls diese nach einer bestimmten Frist nicht vorliegen.
  • Bauen ausserhalb der Bauzonen: Behandelt werden schliesslich die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Hier haben die vielen, zum Teil eher punktuellen Revisionen in den vergangenen rund zwanzig Jahren zu einem komplexen und unübersichtlichen Regelwerk geführt. Dies erschwert einen einheitlichen und konsequenten Vollzug der Vorschriften. Die Bestimmungen werden nun neu gegliedert. Materiell sind indes keine grundlegenden Änderungen vorgesehen.

Der Bundesrat hat heute das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, bei den Kantonen, Gemeinden, Parteien, Verbänden und interessierten Kreisen das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Mai 2015.


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