Zweitwohnungsgesetz und -verordnung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 27.06.2013 - Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den Entwürfen des Ausführungsgesetzes über Zweitwohnungen und der dazu gehörenden Verordnung eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. Oktober 2013.

Der Bundesrat hat am 22. August 2012 die Verordnung über Zweitwohnungen erlassen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zum Verfassungsartikel über Zweitwohnungen (Art. 75b BV). Die Bundesverfassung verlangt, dass eine entsprechende Ausführungsgesetzgebung beziehungsweise Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Eine breit abgestützte Steuerungsgruppe unter der Leitung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) hat Entwürfe für ein Bundesgesetz und eine Verordnung über Zweitwohnungen ausgearbeitet. Diese Entwürfe hat der Bundesrat nun in die Vernehmlassung geschickt. Die Themen, die bereits Gegenstand der Verordnung vom 22. August 2012 waren, sind im Wesentlichen auch in das vorliegende Gesetz und die vorliegende Verordnung eingeflossen. Weitere Ergänzungen und Präzisierungen sind hinzugekommen.

Für altrechtliche Wohnungen, also Wohnungen, die am 11. März 2012 schon bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, enthält die Vernehmlassungsvorlage zwei Varianten. Nach der einen Variante können solche Wohnungen weitgehend frei umgenutzt und sogar geringfügig erweitert werden, wobei die Kantone verpflichtet sind, Missbräuche zu verhindern. Die andere Variante sieht vor, dass altrechtliche Wohnungen grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden Hauptnutzfläche geändert werden dürfen und dass Umnutzungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch besondere Gründe bedingt sind (Todesfall, Zivilstandsänderung und ähnliche Gründe).

Der Neubau von Zweitwohnungen ist in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent grundsätzlich verboten. Zulässig ist gemäss Gesetzesentwurf die Erstellung von Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden, also so genannter warmer Betten. Solche Wohnungen können im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs erstellt werden, worunter Hotels und hotelmässige Residenzen zu verstehen sind. Weiter können Ortsansässige zusammen mit dem Neubau einer Erstwohnung eine Einliegerwohnung erstellen. Neu lässt der Gesetzesentwurf noch eine dritte Kategorie touristisch bewirtschafteter Wohnungen zu, die auf einer international ausgerichteten, kommerziellen Vertriebsplattform angeboten werden müssen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in Gebieten, in denen ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die der kantonale Richtplan ausdrücklich für diese Nutzung vorsieht.

Nach der geltenden Verordnung ist es möglich, Hotelbetriebe komplett umzunutzen, sofern sie bereits seit 25 Jahren bestehen und nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden können. Ergänzend dazu sieht das Gesetz eine weitere Möglichkeit zum Erstellen neuer Zweitwohnungen vor: Diese sind bis zu einem Anteil von maximal 20 Prozent der Hauptnutzfläche eines Beherbergungsbetriebs zugelassen, wenn sie für die Finanzierung des Baus oder der Weiterführung des Betriebs erforderlich sind.

Das Vernehmlassungsverfahren zu den Entwürfen des Bundesgesetzes und der Verordnung über Zweitwohnungen dauert bis zum 20. Oktober 2013. Danach wird dem Parlament bis Ende 2013/Anfangs 2014 die Botschaft für das Gesetz unterbreitet.


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