Raumplanung: Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons St.Gallen

Bern, 01.11.2017 - Der Kanton St.Gallen hat seinen Richtplan an die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) angepasst. Im Zentrum stand die Überarbeitung des Teils «Siedlung». An seiner Sitzung vom 1. November 2017 hat der Bundesrat den überarbeiteten Richtplan genehmigt.

Der Kanton St.Gallen hat den Teil «Siedlung» in seinem Richtplan gesamthaft überarbeitet. Dabei hat er das Thema Siedlungsentwicklung ins Zentrum gestellt, ein kantonales Raumkonzept entwickelt, das den Rahmen für seine künftige räumliche Entwicklung festlegt, sowie weitere Inhalte angepasst. Der St.Galler Richtplan erfüllt damit die Anforderungen des revidierten RPG; die Übergangsbestimmungen des RPG sind somit für den Kanton St.Gallen hinfällig (siehe Kasten).

Richtplan lenkt Wachstum in die urbanen Verdichtungsräume

Im kantonalen Raumkonzept geht der Kanton St.Gallen von einem Bevölkerungswachstum von 85 000 Personen zwischen 2015 und 2040 aus. Diese Annahme entspricht dem Szenario mittel des Bundesamts für Statistik (BFS). Das angenommene Wachstum wird auf vier Raumtypen verteilt: 65 Prozent der zusätzlichen Bewohnerinnen und Bewohner sollen im urbanen Verdichtungsraum, 33 Prozent in der «Landschaft mit kompakten Siedlungen» und zwei Prozent in der Kultur- und Agrarlandschaft Platz finden. Der Gesamtumfang des Siedlungsgebiets wird auf 16 144 ha festgesetzt und ist damit um vier Prozent grösser als die bestehenden Bauzonenflächen.

Der Kanton St.Gallen lastet seine aktuellen Bauzonen in 15 Jahren voraussichtlich zu 103 Prozent aus. Daraus folgt, dass fallweise Einzonungen möglich sein werden. Als Voraussetzung dafür formuliert der Richtplan bestimmte Kriterien. Diese legen fest, dass Gemeinden zuvor ihre Potenziale zur Innenentwicklung berücksichtigen und die Verfügbarkeit von Bauland abklären müssen. Auch legt der Richtplan nach Raumtypen differenzierte Mindestdichten fest.

Vorbehalte und Aufträge

Gegenstand der Genehmigung sind auch verschiedene Vorbehalte und Aufträge. So soll der Kanton überprüfen, wie hoch die Erschliessungsanforderungen für Einzonungen sein sollen. Insbesondere sollen die Anforderungen nach Raumtypen differenziert werden. Ausserdem nimmt der Bundesrat die drei Koordinationsblätter «Weiler, Streusiedlungsgebiete und Landschaftsprägende Bauten» von seiner Genehmigung aus. Sie bedürfen noch einer grundlegenden Überarbeitung durch den Kanton.

Das revidierte Raumplanungsgesetz

Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte darauf die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein überarbeiteter, vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten für die Kantone die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. St.Gallen ist nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri und Aargau bereits der neunte Kanton mit einem Richtplan, der die Vorgaben des revidierten RPG erfüllt.

Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs richtet sich nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Aufgabe, mit seinen Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.


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