Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Nidwalden

Bern, 10.01.2018 - Der Kanton Nidwalden hat die Raumentwicklungsstrategie und den Siedlungsteil seines Richtplans überarbeitet. An seiner Sitzung vom 10. Januar 2018 hat der Bundesrat die Überarbeitung genehmigt. Der Nidwaldner Richtplan erfüllt damit die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG).

Der Kanton Nidwalden hat die beiden Richtplankapitel «Kantonale Entwicklungsstrategie» und «Siedlung, Wirtschaft und Umwelt» grundlegend überarbeitet. Der Nidwaldner Richtplan erfüllt damit die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG), wodurch die Übergangsbestimmungen des RPG für den Kanton Nidwalden nicht mehr zur Anwendung kommen (siehe Kasten).

Raumentwicklungsstrategie lenkt zusätzliche Bevölkerung und Arbeitsplätze in die Zentren

In der neu als verbindlicher Teil in den Richtplan aufgenommenen Raumentwicklungsstrategie zeigt der Kanton auf, wie er sich in den Bereichen Siedlung, Verkehr, Kulturland, Natur und Landschaft sowie Energie entwickeln will. Er legt dazu sieben verbindliche Leitideen fest. Die wesentlichen Inhalte der Raumentwicklungsstrategie sind zudem in einer schematischen Karte dargestellt.

In seiner Raumentwicklungsstrategie geht der Kanton Nidwalden von einem Bevölkerungswachstum von 4900 Personen beziehungsweise 12 Prozent zwischen 2015 und 2040 aus. Diese Annahme entspricht dem Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS). Das angenommene Wachstum wird je nach Zentralitätsstufe auf die Gemeinden verteilt. Während der Kantonshauptort Stans am stärksten wachsen soll, ist für die Gemeinden der «ländlich-touristischen Zentralitätsstufe» nur ein mässiges Bevölkerungs­wachstum vorgesehen. Die Raumentwicklungsstrategie geht davon aus, dass die Arbeits­plätze ebenfalls um 12 Prozent zunehmen werden. Zusätzliche Arbeitsplätze sollen in erster Linie in den Entwicklungsschwerpunkten entstehen, insbesondere in Stans und im Subzentrum Hergiswil.

Zu grosses Siedlungsgebiet

Der Kanton hat das Siedlungsgebiet auf der Richtplankarte festgelegt. Dem Bund erscheinen sowohl das «Siedlungsgebiet Wohnen» als auch das «Siedlungsgebiet Arbeiten» aufgrund der vorhandenen Bauzonenreserven und der erwarteten Entwicklung zu gross. Im Sinne eines Vorbehalts genehmigt der Bundesrat deshalb die Siedlungserweiterungsgebiete «Wohnen», welche unzureichend erschlossen sind oder sich in Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen befinden, vorerst bloss als Zwischenergebnis (anstelle einer Festsetzung). Dasselbe gilt auch für die vorgesehenen Siedlungserweiterungsgebiete «Arbeiten». Dies bedeutet, dass der Kanton in diesen Gebieten vorerst keine zusätzlichen Bauzonen ausscheiden kann. Die Gebiete im Zwischenergebnis zeigen aber die räumlichen Prioritäten des Kantons für allfällige künftige Erweiterungen des Siedlungsgebiets.

Der Kanton Nidwalden wird seine aktuellen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in 15 Jahren voraussichtlich zu 100.1 Prozent auslasten. Das bedeutet, dass Nidwalden seinen voraussichtlichen Bedarf an diesen Bauzonentypen bis im Jahr 2032 in den heutigen Bauzonen abdecken kann. Deshalb sind substanzielle Einzonungen gemäss RPG zurzeit nur möglich, wenn anderenorts Auszonungen vorgenommen werden. Der Kanton formuliert Kriterien für Einzonungen und beauftragt Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen, Auszonungen vorzunehmen. Es fehlt noch eine verbindliche Verknüpfung der beiden Aufträge, um sicherzustellen, dass die kantonale Auslastung insgesamt über 100 Prozent bleibt. Weitere Vorbehalte und Aufträge betreffen den Schutz der fruchtbarsten Böden (Fruchtfolgeflächen).

Das revidierte Raumplanungsgesetz

Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte darauf die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein überarbeiteter, vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten für die Kantone die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Nidwalden ist nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri, Aargau und St.Gallen bereits der zehnte Kanton mit einem Richtplan, der die Vorgaben des revidierten RPG erfüllt.

Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs richtet sich nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Aufgabe, mit seinen Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.


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Flavio Lohri, wissenschaftlicher Mitarbeiter Sektion Richtplanung, Bundesamt für Raumentwicklung ARE
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