Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Neuenburg

Bern, 27.02.2019 - Der Kanton Neuenburg hat seinen Richtplan überarbeitet, um die verschärften Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) zu erfüllen. Der Kanton konzentriert sein Wachstum im Wesentlichen auf den urbanen Raum und die Zentren. Er plant zudem eine Verkleinerung der Bauzonen bis 2023. Der Bundesrat hat den überarbeiteten Richtplan an seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 genehmigt.

Der Kanton Neuenburg hat sein «kantonales Raumkonzept» im Richtplan angepasst und die inhaltlichen Grundsätze für den Teil «Siedlung» des Richtplans umfassend überarbeitet. Damit erfüllt der kantonale Richtplan die Anforderungen des revidierten RPG. Folglich sind die Übergangsbestimmungen des Gesetzes für den Kanton Neuenburg hinfällig (siehe Kasten).

Konzentration des Wachstums auf urbanen Raum und Zentren

Das Neuenburger Raumkonzept geht von einer Bevölkerung von 205 000 Personen im Jahr 2040 aus. Diese Zahl liegt leicht über derjenigen des «mittleren» Szenarios des Bundesamts für Statistik (BFS). Der Kanton geht davon aus, dass die Anzahl Arbeitsplätze wachsen wird, wodurch sich das Verhältnis der Beschäftigten- zur Bevölkerungszahl bis 2040 auf über 1 : 2 verbessern würde.

Das erwartete Wachstum von Bevölkerung und Arbeitsplätzen will der Kanton so steuern, dass der urbane Raum und Zentren ausserhalb davon – namentlich im Val de Travers – gestärkt werden. Aus Sicht des Bundes soll der Kanton die Entwicklung so gestalten, dass das gegenwärtige Verhältnis von Gesamtbevölkerung und Arbeitsplätzen in diesen Räumen zumindest beibehalten werden kann. Laut dem Richtplan wird sich das Siedlungsgebiet im Jahr 2040 auf eine Gesamtfläche von 5725 Hektaren ausdehnen, was einem leichten Wachstum gleichkäme. Diese Zunahme beruht indes hauptsächlich auf technischen Korrekturen bei den Zonen für öffentliche Nutzungen und – in geringerem Masse – bei den Arbeitszonen.

Rückzonungen erforderlich

Ausgehend von seinen eigenen Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung dürfte der Kanton Neuenburg bis in 15 Jahren seine Bauzonen zu 99,4 Prozent ausgenutzt haben. Die Bauzonen sind somit leicht überdimensioniert. Um die gesetzlich vorgeschriebene 100-prozentige Ausnutzung zu erreichen, sieht der Kanton vor, seine Bauzonen bis 2023 um knapp 60 Hektaren zu verkleinern. Zudem hat er Massnahmen geplant, die gewährleisten, dass die zur Rückzonung vorgesehenen Flächen nicht bebaut werden können. Im Richtplan sind ausserdem nach Regionen differenzierte Mindestdichten sowie die verschiedenen Arten der Entwicklung festgelegt, mit denen das Wachstum innerhalb der bestehenden Bauzonen stimuliert werden soll. Auf dieser Grundlage, die die überdimensionierten Bauzonen verkleinern und die Siedlungsentwicklung nach innen vorantreiben soll, hat der Bundesrat einer globalen Kompensation von Einzonungen zugestimmt, die anstelle der zeitgleichen Kompensation zum Tragen kommt. Indessen muss der Kanton Neuenburg dem Bund regelmässig über seine Siedlungsentwicklung und die Umsetzung seines Rückzonungsprogramms Bericht erstatten.

Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Der überarbeitete Neuenburger Richtplan soll insbesondere die Siedlungsentwicklung in Schwerpunktgebieten ermöglichen, die durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind. Damit ist die Vereinbarkeit mit dem Agglomerationsprogramm des Réseau urbain neuchâtelois (RUN) gewährleistet. Der Bund begrüsst die Absicht des Kantons, die Verbindungen zwischen den wichtigsten Zentren des Kantons mittels eines leistungsfähigen S-Bahn-Netzes zu verbessern. Die Ausgestaltung eines solchen Netzes ist nach wie vor offen, da der Finanzierungsentscheid der eidgenössischen Räte noch aussteht.

Revidiertes Raumplanungsgesetz (RPG)

Im März 2013 wurde die Teilrevision des RPG an der Urne gutgeheissen. Daraufhin setzte der Bundesrat die neuen Gesetzesbestimmungen zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung (RPV) am 1. Mai 2014 in Kraft. Die Kantone müssen ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten RPG anpassen. Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat gelten für den betreffenden Kanton die Übergangsbestimmungen des Gesetzes. Diesen Übergangsbestimmungen zufolge sind Einzonungen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri, Aargau, St. Gallen, Nidwalden, Waadt, Appenzell-Innerrhoden, Thurgau, Appenzell-Ausserrhoden und Solothurn verfügt nun auch Neuenburg als sechzehnter Kanton über einen Richtplan, der mit dem revidierten RPG vereinbar ist.

Das revidierte RPG verlangt von den Kantonen, dass sie ihre Bauzonen so festlegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs lehnt sich an die von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen» an. In Bezug auf die Bevölkerungsentwicklung stützt sich jeder Kanton auf die ihm zutreffend erscheinenden Schätzungen. Allerdings dürfen diese Annahmen das Szenario «Hoch» des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen. Der kantonale Richtplan muss Bestimmungen enthalten, die eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherstellen.


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Laurent Maerten, Leiter Richtplangruppe Westschweiz, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Tel. +41 58 462 50 92, laurent.maerten@are.admin.ch



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