Bundesrat genehmigt Richtplananpassung des Kantons Jura in Bezug auf die Windenergienutzung

Bern, 10.12.2021 - Um die Produktion von Windenergie zu unterstützen, hat der Kanton Jura seinen Richtplan überarbeitet und fünf neue Windenergiegebiete ausgeschieden. Er trägt damit wesentlich dazu bei, die Energiestrategie 2050 des Bundes umzusetzen. An seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat die Änderungen im jurassischen Richtplan betreffend Windenergienutzung genehmigt. Dies ermöglicht dem Kanton, die Planung seines Modellprojekts am Standort Haute Borne so rasch als möglich in Angriff zu nehmen.

2017 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Energiestrategie 2050 des Bundes gutgeheissen. Die Stromproduktion aus erneuerbaren und lokal vorhandenen Energiequellen wie Sonne, Wind, Biomasse und Umgebungswärme soll ausgebaut werden, damit zum einen der steigende Strombedarf gedeckt und zum anderen der Treibhausgasausstoss gesenkt werden kann. Am 28. Juni 2017 hat der Bundesrat das Konzept Windenergie verabschiedet, das im September 2020 überarbeitet wurde. Darin gibt der Bund den Kantonen einen Orientierungsrahmen für ihren Beitrag zu seinen Ausbauzielen vor. Bis 2050 soll der Kanton Jura jährlich bis zu 180 GWh Strom aus Windkraft produzieren. Für das Jahr 2035 hat sich der Kanton selbst eine Jahresproduktion von 150 GWh Windstrom zum Ziel gesetzt.

Von den fünf Standorten, die neu im jurassischen Richtplan aufgeführt sind, kann der Kanton Jura jenen von Haute Borne bereits für sein Modellprojekt nutzen. Die dabei gesammelten Erfahrungen können dereinst in die Realisierung von Windparkprojekten an den vier übrigen Standorten einfliessen.

In Bezug auf den Standort Peu-Claude, der rund zehn Kilometer von der UNESCO-Welterbestätte La Chaux-de-Fonds / Le Locle entfernt liegt, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind und die Windenergienutzung von überwiegendem Interesse ist. Bei den drei übrigen Standorten (Sur Rosé – Plain Fayen, Les Boulaies und Champ du Fol) sind noch zusätzliche richtplanerische Abklärungen erforderlich, bevor die Nutzungsplanung in Angriff genommen werden kann. Diese Abklärungen betreffen insbesondere den Vogelschutz. Der Bundesrat hat diese drei Standorte deshalb im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» genehmigt anstatt im Koordinationsstand «Festsetzung».


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