Einzonungsstopp

Das Raumplanungsgesetz verlangt, dass die Kantone einen Ausgleich für planungsbedingte Mehrwerte einführen. In Kantonen, die keine entsprechende bundesrechtskonforme Regelung haben, galt ein Einzonungsstopp. Dasselbe galt für Kantone, die am 1.5. 2019 keinen an das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) angepassten Richtplan hatten. Momentan untersteht kein Kanton einem solchen Einzonungsstopp.

Ab dem 1. Mai 2019 galt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp (gemäss Art. 38a Abs. 5 RPG), die keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) hatten. Ebenso galt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keinen an das revidierte RPG angepassten Richtplan hatten, den der Bundesrat genehmigt hatte. 

Ein Einzonungsstopp hat zur Folge, dass in diesen Kantonen keine Parzellen, die beispielsweise in der Landwirtschaftszone liegen, neu einer Bauzone im Sinne von Artikel 15 RPG zugewiesen werden dürfen. Das Verbot gilt ausnahmslos und erfasst Einzonungen auch dann, wenn sie mit einer kompensierenden Auszonung verbunden sind. Vom Verbot hingegen nicht erfasst sind Auf- und Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen, also beispielsweise die Aufzonung einer zwei- in eine dreigeschossige Wohnzone. Der Einzonungsstopp gilt solange, bis der Kanton über eine bundesrechtskonforme Ausgleichsregelung verfügt und einen Richtplan hat, den der Kanton an das revidierte RPG angepasst und der Bundesrat genehmigt hat.

 
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