Gemäss dem Zweitwohnungsgesetz (ZWG) unterstehen Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent einschränkenden baurechtlichen Bestimmungen und dürfen grundsätzlich keine Zweitwohnungen bewilligen. Zentraler Bestandteil des Vollzugs des Zweitwohnungsgesetzes ist somit die Berechnung des Zweitwohnungsanteils. Die Benutzerhilfe gibt Auskunft über den Prozess zur Berechnung der Zweitwohnungsanteile sowie zu den damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten.
Verantwortung
Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Wohnungsinventar zu erstellen, auf dessen Grundlage der Zweitwohnungsanteil berechnet werden kann. Diese Anforderung wird erfüllt, indem jede Gemeinde ihre Wohnungen im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfasst. Die Gemeinden müssen mindestens die Gesamtzahl aller Wohnungen aufführen und können freiwillig die den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen ausweisen. Mit einer laufenden Nachführung des GWR können die Gemeinden nachträgliche Bereinigungen des Wohnungsinventars vermeiden. Es ist sehr wichtig, dass die Daten des GWR und der Einwohnerkontrolle vollständig erfasst werden, ansonsten können die Erstwohnungen vom BFS nicht zuverlässig identifiziert werden und sie müssen zu den Zweitwohnungen gezählt werden. Eine manuelle Erfassung der Erstwohnungen oder eine nachträgliche Bereinigung von Erstwohnungen sind nicht möglich. Die Gemeinden bewirtschaften ihre Daten im eidgenössischen GWR (www.housing-stat.ch). In einigen Kantonen wird das GWR vom Kanton bewirtschaftet. Das Monitoring-Tool Delimo gibt Aufschluss über die Qualität der Datenlieferung.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) sorgt für eine Qualitätskontrolle der Registerdaten und verknüpft das GWR mit den Daten der Einwohnerkontrolle. Bei dieser Verknüpfung (Registerharmonisierung) werden die Erstwohnungen identifiziert. Per Stichtag 31. Dezember überführt das BFS die harmonisierten Daten ins Wohnungsinventar. Das Wohnungsinventar ist die Grundlage zur Berechnung der Zweitwohnungsanteile durch das ARE. Technische Fragen zur Führung des GWR und zur Bereinigung des Wohnungsinventars beantwortet die Hotline des BFS.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) berechnet aufgrund des Wohnungsinventars die Zweitwohnungsanteile der Gemeinden, publiziert Ende März das Wohnungsinventar und legt fest, welche Gemeinden neu über, respektive unter 20% Zweitwohnungsanteil kommen und somit den einschränkenden baurechtlichen Bestimmungen des ZWG unterstehen. Mittels Stellungnahmen und Vorinformationen ist das ARE in Kontakt mit den betroffenen Gemeinden und kantonalen Aufsichtsbehörden. Das ARE ist für die Gemeinden Ansprechpartner für inhaltliche Fragen zum Thema Wohnungsinventar und zum Vollzug des ZWG.
Ablauf
Prozessschritt | Inhalt |
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1. Vorinformation Gemeinden | Das ARE berechnet aufgrund eines GWR-Auszugs des BFS approximativ die Zweitwohnungsanteile der Gemeinden (Stand Einwohnerkontrolle 30. September). Gemeinden, die im Vergleich zum Vorjahr neu über 18%, resp. 20% zu liegen kommen, werden über diese Entwicklung informiert und gebeten, das GWR per 31. Dezember möglichst vollständig nachzuführen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden erhalten eine Übersicht der informierten Gemeinden. Ziel dieses Prozessschritts ist es, zu vermeiden, dass Gemeinden im neuen Jahr umfangreiche Bereinigungen vornehmen müssen (Prozessschritte 4 und 6) oder von einer Einladung zur Stellungnahme (Prozessschritt 5) im März überrascht werden. |
2. Stichtag | Das BFS macht eine Momentaufnahme des GWR und verknüpft dieses mit den Daten der Einwohnerkontrolle zum Wohnungsinventar. Dieser Prozess, inklusive Qualitätskontrollen, Fusionsbereinigungen und definitiver Lieferungen der Einwohnerkontrollen dauert rund sechs Wochen. In dieser Zeit ist das Inventar geschlossen und es sind keine Bereinigungen möglich. |
3. Vorinformation Kantone | Das ARE informiert die kantonalen Aufsichtsbehörden, dass das Wohnungsinventar für die Gemeinden geöffnet ist, mit der Bitte, dass die Kantone diejenigen Gemeinden informieren, die Bereinigungsbedarf haben. |
4. Bereinigungen | Das ARE öffnet das Wohnungsinventar, sodass die Gemeinden allfällige Bereinigungen direkt im Inventar vornehmen können. Die Gemeinden haben rund einen Monat Zeit, das Wohnungsinventar zu bereinigen. Bereinigungen können helfen, den Zweitwohnungsanteil möglichst präzise zu ermitteln. Die Bereinigungen müssen sich auf den Datenstand per 31. Dezember beziehen. Erstwohnungen können weder manuell erfasst noch bereinigt werden. Möglichkeiten zur Bereinigung bestehen in der Ausweisung von Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen, resp. den Wohnungskategorien (WNART) 3030-3070 (siehe Benutzerhilfe laufende Nachführung des Gebäude- und Wohnungsregisters, Kapitel Aktualisierung der Merkmale der Nutzungsart im Wohnungsinventar). Das ARE schliesst das Wohnungsinventar. Die Gemeinden können keine Bereinigungen mehr vornehmen. Das BFS liefert dem ARE die definitiven Daten. |
5. Publikation Inventar | Das ARE berechnet die Zweitwohnungsanteile der Gemeinden und publiziert das Wohnungsinventar per 31. März. Die Publikation beinhaltet die Aktualisierung der Kartendarstellung (Attributwerte Verfahren und Zweitwohnungsanteil), das Hochladen der Rohdaten sowie eine Medienmittelung. Einsehbar unter: www.are.admin.ch/zweitwohnungen. Das ARE lädt die Gemeinden, die per 31. Dezember neu über oder unter 20% Zweitwohnungsanteil sind, zu einer Stellungnahme ein und informiert die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die Publikation des Wohnungsinventars ändert (noch) nichts am zweitwohnungsrechtlichen Status der Gemeinden, es braucht dazu noch die entsprechende Verfügung (siehe Prozessschritt 8). |
6. Stellungnahme / Bereinigungen auf Anfrage | Die Gemeinden, die neu über oder unter 20% Zweitwohnungsanteil sind, haben einen Monat Zeit, Stellung zu nehmen, respektive dem ARE die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Wohnungsinventars zu bestätigen. 4 Das ARE öffnet auf Anfrage das Inventar für einzelne Gemeinden, sodass diese abermals die Gelegenheit haben, nachträgliche Bereinigungen (wiederum per 31.12. / analog Prozessschritt 4) vorzunehmen und ihre Stellungnahme fristgerecht einreichen können |
7. Plausibilisierung der Angaben der Gemeinden | Das ARE prüft die Angaben der Gemeinden. Gemeinden, die neu über 20% oder sehr knapp unter 20% sind, erhalten einen Entwurf der Feststellungsverfügung des ARE und können erneut dazu Stellung nehmen (Prozessschritt 7.1) |
8. Versand Verfügungen | Das ARE versendet die definitiven Feststellungsverfügungen an die Gemeinden und in Kopie an die kantonalen Aufsichtsbehörden. |
9. Beschwerdefrist | Die Gemeinden können binnen 30 Tagen nach Erhalt der Feststellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des ARE einreichen. |
10. Aktualisierung Karte | Das ARE aktualisiert die Kartendarstellung mit dem Resultat der Plausibilisierungsverfahren (Attributwerte Verfahren und Status). |
Links
FAQ: Wie wird die Nutzungart der Wohnung geführt?
Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister
Geoportal der Bundesverwaltung: Wohnungsinventare
Open Data Portal: Zweitwohnungen
Daten
Kontakt
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Inhaltliche Fragen zu Wohnungsinventar, Vollzug und Wirkungen
Bundesamt für Statistik (BFS)
Technische Fragen zur Bedienung des GWR und des Wohnungsinventars
- Tel.
- 0800 866 600