Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 haben sich die Schweizer Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG), setzt den Verfassungsartikel über die Zweitwohnungen (Art. 75b BV) um und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Alle Gemeinden haben die Pflicht, jährlich ein Wohungsinventar zu erstellen.
Auflagen für Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungen
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Im Gegensatz zur Übergangsverordnung stellt das ZWG jedoch nicht ein absolutes Verbot dar. Beispielsweise ist die Erstellung touristisch bewirtschafteter Zweitwohnungen erlaubt. Das Gesetz, die dazugehörige Verordnung und die Erläuterungen regeln die Details. Die Karte zeigt, ob eine Gemeinde den einschränkenden Bestimmungen des ZWG unterliegt oder nicht.
Alle Gemeinden müssen ein Wohnungsinventar erstellen
Das ZWG verpflichtet alle Schweizer Gemeinden jährlich ein Wohnungsinventar zu erstellen. Grundlage bildet das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Die Gemeinden müssen im Wohnungsinventar mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Erstwohnungen (wird mit dem Einwohneramt abgeglichen) ausweisen. Sie können die ‘Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen‘ (Art. 2 Abs. 3 Bst. a-h ZWG) oder Zweitwohnungen (Art. 2 Abs. 4 ZWG) ebenfalls deklarieren.
Das GWR wird von den Gemeinden geführt und durch das Bundesamt für Raumentwicklung per Stichtag 31. Dezember ausgewertet. Ende März publiziert das ARE die Wohnungsinventare und Zweitwohnungsanteile der Gemeinden. Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil im März neu die Grenze von 20 Prozent unter- oder überschreitet, befinden sich in einem Verfahren zur Überprüfung des Zweitwohnungsanteils. Spätestens Ende Oktober liegen die Entscheide vor, ob eine Gemeinde weiterhin den einschränkenden Bestimmungen des ZWG unterliegt oder nicht. Da die Wohnungsinventare von den Gemeinden unterschiedlich geführt werden, lassen sich die Daten in Bezug auf die Zweitwohnungen zwischen Gemeinden nicht vergleichen.
Hinweis zur Führung des Wohnungsinventars
Gemeinden können ihren Zweitwohnungsanteil, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Wohnungskategorien und in der Berechnung nachvollziehbar dargestellt, im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) abfragen. Das Merkblatt Wohnungsinventar des ARE und das Merkblatt zur Registerführung des Bundesamts für Statistik (BFS) helfen bei der Registerführung nach Massgabe des ZWG.
Übergangsbestimmungen 2012-2016
Um den Forderungen der Initiative Rechnung zu tragen, wurden zwischen der Annahme der Initiative und dem Inkrafttreten des ZWG Übergangsbestimmungen erlassen. Im Anschluss auf die Abstimmung wurde ein Moratorium bezüglich der Bewilligung weiterer Zweitwohnungen verhängt. Auf Ende 2012 wurden die Zweitwohnungsanteile der Gemeinden approximativ bestimmt und per 1. Januar 2013 trat die erste Übergangsverordnung in Kraft. Im Anhang der Verordnung waren jene Gemeinden gelistet, bei denen ein Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% angenommen wurde. In diesen Gemeinden galt ein Verbot für die Erstellung von Zweitwohnungen. Die betroffenen Gemeinden hatten die Möglichkeit, dem ARE darzulegen, dass sie unter 20 Prozent Zweitwohnungen aufweisen und konnten entsprechend einen Antrag auf Entlassung aus den einschränkenden Bestimmungen der Übergangsverordnung stellen.
Dokumente
Forum Raumentwicklung 2/14: Zweitwohnungen - wie weiter? (PDF, 5 MB, 31.10.2014)Chancen und Risiken einer neuen Ausgangslage
Daten
BFS: Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister
Geoportal der Bundesverwaltung: Wohnungsinventare
Open Data Portal: Zweitwohnungen
Medien